Der Begriff „Kinderschutz“ ist sehr komplex und bedarf einer Unterteilung. Welche Kategorien es dabei gibt und welche Unterpunkte und Gesetze dazugehören, liest Du in Teil 3 unserer Kinderschutz-Kolumne.
Gesetzlicher Kinderschutz
Den Rahmen des gesetzlichen Kinderschutzes legen folgende Rechtsquellen fest, an die sich alle Akteure zu halten haben: Das Strafgesetzbuch (StGB), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), ebenso wie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS).
Das StGB (Strafgesetzbuch) legt fest, dass Kinder bis zu ihrem 14. Lebensjahr schuldunfähig sind (§ 19 StGB). Die Überlassung von Gewaltdarstellungen, genauso wie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Kindern und Jugendlichen ist verboten
(§131 StGB; § 174 StGB; § 176 StGB; § 182 StGB). Folgende Straftatbestände, sind darunter vermerkt:
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
- Verbreitung von pornografischen Schriften und Medien verschiedener Inhalte
(§§ 184 a-d StGB) - Jugendgefährdende Prostitution (§ 184 StGB)
- Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB)
Bundesgesetzbuch
Das Bundesgesetzbuch hingegen legt fest, dass Kinder bis zu ihrem siebten Lebensjahr geschäftsunfähig sind (§ 104 BGB) und stellt den Schutz vor Folgen von Rechtgeschäften. Bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche nur beschränkt geschäftsfähig (§ 107 BGB) in Geschäften mit eigenen Mitteln, die ihnen zu Selbstzwecken zur Verfügung gestellt werden (§ 110 BGB). Die Haftungen für Schäden, welche durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind, sind nach Alter und Einsichtsfähigkeit gestaffelt
(§ 828 BGB). Der Paragraf §§1662 ff. BGB des Familienrechts, regelt die Umsetzung der elterlichen Sorge mit dem Gebot der gewaltfreien Erziehung, dem Verbot Kinder körperlich zu bestrafen, sie seelisch zu verletzen und andere Maßnahmen zu ergreifen, welche entwürdigend sind.
Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Kinder- und Jugendschutz in der Öffentlichkeit. Schutzbestimmungen, werden nach Alter und Gefährdung eingestuft (gefährdende Plätze, Tabak, Alkohol, Medien). Das Gesetz beschränkt ebenso den Umlauf von Printmedien, wie Videos, CD-ROMs und DVDs, die ebenfalls jugendgefährdend sind. Zudem trat 2003 der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSTV) in Kraft.
Er beinhaltet Schutzbestimmungen, in Bezug auf den Rundfunk und die elektronischen Infos- und Kommunikationsmedien. Dieser beschränkt den Umlauf von Angeboten, welche die Entwicklung von Kinder- und Jugendschutz zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit einschränken (§ 5 JMSTV). In der Werbung, sowie im Teleshopping müssen ebenso Schutzbestimmungen eingehalten werden (§ 6 JMSTV). Die Fernsehanstalten müssen Schutzbeauftragte hinzuziehen (§ 7 JMSTV) und Rundfunkanstalten müssen bei Sendezeiten, Programmankündigungen und Serien Schutzbestimmungen einhalten (§§ 8 ff. JMSTV). Angebote und Filme sind zur Kennzeichnung verpflichtet (§§ 11 f. JMSTV). Auch müssen Anbieter von Internetseiten, die für Erwachsene ausgelegt sind, sicherstellen, dass keine unter 18-Jährigen auf diese Seite gelangen können. Verstoßen die Anbieter gegen dieses Gesetz hat dieses strafrechtliche Konsequenzen. Dies gilt für Deutschland. In anderen Ländern gelten manchmal andere Bestimmungen.
Die mit dem Begriff „Web 2.0“gekennzeichneten Aktivitäten erschweren den Schutz.
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Erzieherischer Kinderschutz
Der erzieherische Kinderschutz, wird durch die §§ 8a, 8b und 14 geregelt.
Ist das Kindeswohl gefährdet, greift das Jugendamt ein. Die Eltern werden dann dabei unterstützt, ihre Kinder besser zu schützen und auch den Kindern ein Vorbild darin zu sein, sich selbst zu schützen. Das Jugendamt muss nicht erst bei einer Meldung durch die Fachkräfte in Aktion treten. Auch Kinder und Jugendliche haben ebenso das Recht und den Anspruch, sich dort zu melden und beraten zu lassen, auch ohne, dass die Sorgeberechtigten davon erfahren, wenn es sich um eine Notlage handelt.
Zu einem Ausbau des erzieherischen Kinderschutzes kam es, als in den Medien von Fällen schwerer Misshandlung von Kindern berichtet wurde, denen sich viele Jugendämter nicht annahmen und dementsprechend nicht in Aktion traten.
Außerdem zeigte eine Petition von damaligen Heimkindern, welche in den 1950er und 1960er Jahren in einem Heim untergebracht waren, dass es auch zu diesem Zeitpunkt einige Übergriffe gegenüber den Kindern gab, jedoch zuständige Behörden, auf die Vorfälle nicht reagierten. Im Familienrecht ist seit dem Jahr 2000 das Kinderrecht auf eine gewaltfreie Erziehung verankert (§ 1631 BGB). Ebenso traten 2005 genaue Verfahrensvorschriften im Falle einer Inobhutnahme (§42 SGB VIII) in Kraft.
Bundeskinderschutzgesetz
Im Jahr 2012 wurde das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ins Leben gerufen.
In dem ersten Artikel, dem „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG), ist vermerkt, dass alle Stellen, die für den Kinderschutz zuständig sind, dazu verpflichtet sind, die Eltern über passende Unterstützungsangebote zu informieren und zu beraten. Netzwerkstrukturen zwischen Ärzten, Jugend – und Gesundheitsämtern, Pädagogen, Psychologeninnen sind unbedingt aufrecht zu erhalten. Die Betriebserlaubnis der Bildungseinrichtungen bleibt nur dann aufrechterhalten, wenn diese nachweisen können, dass sie durch Prävention alles tun, um die Rechte der Kinder und Jugendlichen zu sichern.
Eine weitere Verpflichtung des erzieherischen Kinderschutzes ist es, dass ALLE Beteiligten (Pädagogische Fachkräfte, Lehrkräfte, Ärzte/Ärztinnen etc.) zur Handlung verpflichtet sind, sobald es in irgendeiner Weise, Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung gibt.
Um den Schutz unserer Kinder gewährleisten zu können, sind nicht nur Gesetze essenziell. Diese Gesetze benötigen Akteure, die sich dafür einsetzen, dass diese beachtet werden. Es kommt auf jeden einzelnen an, damit unsere Kinder in einem sicheren und geschützten Rahmen wachsen dürfen! Bilde gemeinsam die Schutzbrücke zum sicheren Hafen, die unsere Kinder mehr benötigen, denn je!

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