Im dritten Teil unserer Reihe zum Thema „Kinderschutz“ haben wir die Merkmale und Unterschiede des gesetzlichen und erzieherischen Kinderschutzes unter die Lupe genommen. Zwei weitere Kategorien, die der Begriff „Kinderschutz“ ebenso enthält, sind zum einen der Sozialdatenschutz und zum anderen die Kindeswohlgefährdung. Hintergrundwissen über diese Aspekte sind unabdingbar, um Kinderschutz in allen Bereichen zu gewährleisten und Sicherheit darüber zu gewinnen, wie man sich im Ernstfall verhalten darf.
Und damit herzlich willkommen, zum vierten Teil unserer Kinderschutz-Kolumne!
Der Sozialdatenschutz im Allgemeinen
Daten werden heute überall erhoben und genutzt. Daher sind besonders personenbezogene Daten zu schützen. Der Sozialdatenschutz ist im Sozialrecht SGB I – XIII geregelt und beinhaltet Daten, die von Sozialverwaltungen erhoben, verwaltet und auch genutzt werden. Es besteht laut Gesetz zum einen das Recht zur informationellen Selbstbestimmung.
Informationelle Selbstbestimmung bedeutet, selbst entscheiden zu können, wer die eigenen personenbezogenen Daten verwenden darf und auch wie. Dieses Recht steht nicht im Grundgesetz, ist aber im Bundesverfassungsgesetz (BVerfG), im Recht auf freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in der Unantastbarkeit der Menschenwürde verankert.
Zum anderen gibt es noch die gesetzlich geregelte Schweigepflicht, um Daten zu schützen.
Somit gilt in manchen Berufen das Verbot der Offenbarung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Neben der strafrechtlichen Schweigepflicht gibt es auch eine Schweigepflicht in Bezug auf den Arbeitsvertrag (§ 9 Bundesangestelltentarifvertrag; § 5 Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes/AVR; § 3 Arbeitsvertragsrichtlinien Diakonie Deutschland/ AVR)
Sozialdatenschutz in der Kita
In der Kita wird regelmäßig eine Vielzahl von Daten der Kinder und ihrer Familien gesammelt und aufbewahrt. Seit 2018 gibt es die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese hat nochmal auf den Datenschutz innerhalb der Kitas unterschiedliche Auswirkungen. Jede Kindertageseinrichtung hat die Eltern bzw. Familien, darüber hinaus auch Mitarbeiter/-innen, Praktikanten/-innen etc. darüber zu informieren, aus welchem Grund bestimmte Daten erhoben werden, wie diese geschützt und verwendet werden. Kirchliche Träger, können laut Art. 91 DSGVO ein separates Datenschutzrecht in Anspruch nehmen. Des Weiteren besteht Pflicht zum Datenschutz, durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den Datenschutzgesetzen der einzelnen Länder. Wie mit Sozialdaten umzugehen ist, ist durch §§ 61 – 68 im SGB VIII geregelt. In § 62 Abs. 1 heißt es z.B., dass Sozialdaten nur erhoben werden dürfen, wenn sie notwendig sind, um eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.
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BAUSTEiNE KiNDERGARTEN Ausgabe 6/2019
Diese Ausgabe bietet neben theoretischen Hintergrundinformationen viele praktische Hilfestellungen für Ihren beruflichen Alltag und dient als erste Orientierung und Einschätzung zu den wichtigsten Fragestellungen rund um das Kita-Recht.
Doch was gehört zu den „Personenbezogenen Daten“?
Art. 4, Punkt 1 DSGVO gibt vor, dass Folgendes zu dieser Kategorie gehört:
- Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, sprich diese Person muss eine Identität haben.
- Adressen
- Geburtstage
- Beobachtungen
- Interpretationen
- Gesprächsprotokolle
- Fotos
- Videoaufzeichnungen
Datenschutzmaßnahmen in der Kita
- Erstellung einer Datenschutzaufklärung, die im Anschluss an alle Personen ausgehändigt wird, deren Daten erhoben werden oder die mit „Personenbezogenen Daten“ in Berührung kommen.
- Für die Erstellung von Portfolios muss eine gesonderte Einwilligung der Eltern erfolgen. Das Gleiche gilt für Aufnahmen von Fotos. Werden diese auch innerhalb der Kita ausgestellt, muss dies als Vermerk im Betreuungsvertrag stehen.
- Gesonderte Einwilligung wird ebenso bei Bild- und Tonaufzeichnungen benötigt. Hierbei muss der Zweck der Verwendung, die Institutionen und Personen, welche die Aufzeichnungen sehen werden sowie der Zeitraum der Datenspeicherung vermerkt werden.
- Mitarbeiterakten, Entwicklungsbögen der Kinder, Informationen zum Einkommen, Bankverbindungen etc. sind in einem geschlossenen Schrank aufzubewahren.
- Daten auf einem Computer müssen mit einem Passwort geschützt sein.
- Kita-Verträge und Quittungen sind nach Verlassen der Kita, drei Jahre lang aufzubewahren.
- Personaldaten der Mitarbeiter/-innen nach Verlassen der Einrichtung, zehn Jahre.
Wie ist das mit dem Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung?
Besteht eine Kindeswohlgefährdung steht das Wohl des Kindes vor dem Datenschutz. Dazu wurde im Jahr 2005 der Paragraf zum Sozialdatenschutz § 65 SGB VIII angepasst. Ist ein Kind dringend zu schützen, da Kindeswohlgefährdung besteht, dann tritt in diesem Moment die Datenschutzpflicht bezüglich wichtiger Informationen, die für den Schutz des Kindes von Bedeutung sind, außer Kraft. Hier können die Daten direkt und ohne Einwilligung der Eltern, an die zuständigen Institutionen und Fachkräfte weitergeleitet werden.
Im Jahr 2023 wurde das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Kinderschutzes insoweit ausgedehnt, dass nun alle Personen, die beruflich das Wohlbefinden des betroffenen Kindes beobachten und es betreuen dazu verpflichtet, sich bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gegenseitig zu informieren. Dies regelt § 4 des Bundeskinderschutzgesetzes: „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz.“ Allerdings sind alle Fachkräfte dazu angehalten, das Kind zu pseudonymisieren, damit der Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre des Kindes und seiner Familie weiterhin bestehen bleibt.

Ausgaben passend zum Thema
- Unsere Kita ist ein Wohlfühlhaus (BAUSTEiNE KiNDERGARTEN)
- Kinderarmut (BAUSTEiNE KiNDERGARTEN Leitung & Team)
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